„Phantomlohn“ durch fiktive Arbeitszeit bei Minijobbern

Phantomlohn Minijob

„Phantomlohn“ durch fiktive Arbeitszeit bei Minijobbern

Zum 01.01.2019 wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. So gilt nach dem neuen § 12 (1) TzBfg eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde.

Vor allem im Bereich der Minijobs ist dieses Gesetz interessant. Häufig fehlen hier Arbeitsverträge, die eine wöchentliche Arbeitsdauer festlegen, weshalb in so einem Fall dringend angeraten wird, Personalfragebögen zu verwenden.

Allerdings werden diese meistens nur unzureichend ausgefüllt. Insbesondere sind die Angaben zur vereinbarten Arbeitszeit nicht vollständig oder fehlen ganz – obwohl nach dem Nachweisgesetz alle wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats schriftlich festgehalten werden müssen.

Nach dem nun geänderten Teilzeit- und Befristungsgesetz sind Vertreter des Prüfungsdienstes der Deutschen Rentenversicherung seit dem 01.01.2019 dazu angehalten, von einer wöchentlichen fiktiven Arbeitszeit von 20 Stunden auszugehen, sofern eine schriftliche Regelung (Personalfragebogen, Arbeitsvertrag etc.) fehlt.

Was bedeutet das Gesetz in der Praxis?

Bei fehlender Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit, kann von den Sozialversicherungsprüfern eine fiktive Arbeitsdauer von 20 Stunden festgelegt werden.

Somit handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese löst erhebliche Sozialversicherungsbeiträge aus.

 

Als Beispiel:

Eine Reinigungskraft ist drei Stunden pro Woche anwesend, welche ihr mit jeweils 10 Euro vergütet werden. Die Angaben zur wöchentlichen Arbeitsdauer fehlen aber im Personalfragebogen. Für den Sozialversicherungsprüfer liegt in diesem Fall kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da von einer fiktiven Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ausgegangen wird. Der errechnete Verdienst beliefe sich somit auf 200 €, obwohl dieser gar nicht ausbezahlt wird.

Auch wenn für gewerbliche Minijobber eine Protokollierung ihrer Arbeitszeit und Aufbewahrung dieser für mindestens 2 Jahre vorgeschrieben ist, ist bisher ungeklärt, ob diese Aufzeichnungen oben beschriebene Fiktion verhindern können.

Es empfiehlt sich deshalb unbedingt, die Wochenarbeitszeiten schriftlich zu fixieren!  

Photo by Blake Wisz on Unsplash

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