Gaststättenmodernisierungsprogramm startet: Jetzt heißt es schnell sein!
Seit 3.5.2019 sind die Informationen zum lang erwarteten Gaststättenmodernisierungsprogramm auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums veröffentlicht. Insbesondere wird über den geplanten Programmstart (unter Haushaltsvorbehalt) sowie über die Antragsstellung und die hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen informiert.
Anträge können ab 17.5. um 10 Uhr gestellt werden. Da es ein Antragskontingent gibt und dieses nach dem Zeitpunkt der elektronischen Antragabsendung vergeben wird, sollte man schnell sein. Wer einen Umbau, eine Erweiterung, eine Generalsanierung, eine Teilsanierung oder eine sonstige Modernisierungsmaßnahme plant, sollte bis zum 17.5.2019 alle nötigen Unterlagen und Angaben zusammen haben.
Wer ist alles Antragsberechtigt?
- Betriebsinhaber in eigenen Räumen
- Pächter
- Verpächter
- Besitzunternehmen oder sonstige Inhaber einer Gaststättenbetriebsstätte, ohne gleichzeitig Betreiber des Gaststättenbetriebs zu sein.
Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?
- Wenn die Betriebsstätte des Gaststättenbetriebs im Gebiet von Großstädten mit über 100.000 Einwohnern liegt.
- Wenn der Gaststättenbetrieb einen durchschnittlichen Nettojahresumsatz von einer Million Euro oder mehr in den letzten drei Geschäftsjahren hatte.
- Wenn es sich um einen Franchisebetrieb oder Betrieb mit einem systemgastronomischen Konzept handelt.
- Wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde (Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns). Als Vorhabenbeginn ist bereits die Abgabe einer bindenden Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Dies gilt auch im Falle einer vorübergehenden Stilllegung zum Zwecke der Modernisierung.
- Wichtig ist, dass der Antragsteller auch nicht bereits mit Antragstellung mit der Maßnahme beginnen darf, sondern erst nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bzw. einer etwaigen von der Bewilligungsbehörde erteilten Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
- Wenn der Betrieb bereits dauerhaft stillgelegt wurde – eine Reaktivierung stillgelegter Betriebe wird nicht gefördert.
Wie hoch sind die Fördersätze?
Die Fördersätze betragen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz bis zu 500.000 Euro, bei einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz über 500.000 Euro bis zu 30 Prozent.
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den angegebenen Fördersätzen um Maximalfördersätze handelt. Die Fördersätze werden danach bemessen, wie viel der Antragsteller selbst leisten kann.
Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich nicht notwendig ist, können nicht gefördert werden.
Der Zuschuss kann maximal 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren an ein einziges Unternehmen betragen (De-minimis-Förderung).
Mindestinvestitionssumme
Es müssen mindestens 20.000 Euro investiert werden.
Musteranträge sowie weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums.
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