Ab 01. Januar 2025 müssen Registrierkassen mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSEn) dem Finanzamt gemeldet werden

Mit Einführung der sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen von Registrierkassen zum 1. Januar 2020 war vorgesehen, dass die Registrierkassen den zuständigen Finanzämtern auf „amtlichem Vordruck“, also in Papierform, gemeldet werden müssen.
Im Nachgang hat das Bundesministerium der Finanzen von der Papiermeldung abgesehen und einen Aufschub gewährt, bis eine Meldung der Registrierkassen auf elektronischem Weg möglich ist.
Im Juni dieses Jahres hat das BMF mitgeteilt, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden und Registrierkassen mit sog. TSEn ab dem 1. Januar 2025 der Finanzverwaltung zu melden sind.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen die hier verlinkte „Ausfüllanleitung – Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme“ veröffentlicht, damit sich die Betriebe rechtzeitig über die Schritte der Anmeldung informieren können.

Ab 01. Januar 2025 müssen Registrierkassen mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSEn) dem Finanzamt gemeldet werden
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