Erfassung der Steueridentifikationsnummer für alle Arbeitnehmer ab Januar 2022
Mit dem 7. Änderungsgesetz SGB IV wurde festgelegt, dass auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, in den Entgeltmeldungen ein Steuerbaustein eingeführt wird. Das heißt für alle Meldungen ab dem 01.01.2022 muss ab sofort die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers erfasst werden. Bitte stellen Sie sicher, dass sie diese rechtzeitig an Ihre Steuerberater ‚innen melden.
Das bedeutet auch, dass die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2021 davon betroffen sind, wenn diese erst nach dem 31. Dezember 2021 versandt werden.
Ab diesem Zeitpunkt sind folgende Angaben in den Jahresmeldungen erforderlich:
- Steuernummer des Arbeitgebers
- Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nach § 139b Abgabenordung (Steuer-ID) und
- Art der Besteuerung (Pauschalbesteuerung oder individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse)
Quelle: https://www.steuerberaten.de/blog/138/neuer-steuerbaustein-und-meldepflichten-fuer-minijobber/