Was hat sich zum Jahreswechsel 2020 geändert?

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Was hat sich zum Jahreswechsel geändert?

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich ab 01.01.2020 auf 9,35 €/Arbeitsstunde.

Aufzeichnungspflicht
Arbeitsgeber von geringfügig Beschäftigten und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen, hier insbesondere Gastronomie und Hotellerie sind nach dem Mindestlohngesetz wie gehabt verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Diese Daten müssen 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungspflichten gelten nicht für Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder oder Eltern.

Arbeit auf Abruf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Zum Beispiel bei einem Biergartenbetrieb in Abhängigkeit vom Wetter Bei der Arbeit auf Abruf hat der Arbeitgeber eine große Flexibilität. Was dazu führt, dass der Arbeitnehmer zum Großteil das wirtschaftliche Risiko trägt. Hier wittert der Gesetzgeber Missbrauch und hat deshalb das TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) neu geregelt.

Achtung Sozialversicherungsprüfung
Wird eine wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden/wöchentlich als vereinbart. Das heißt übers Jahr betrachtet, dass sich bei 52 Wochen x 20 Stunden x 9,35 € ein Jahreslohn von 9.724 € ergibt und somit kein Minijob bzw. keine sog. 450-Euro-Beschäftigung mehr vorliegt. Das bedeutet: Auch ohne tatsächlich erfolgte Auszahlung entstehen hierbei sozialversicherungsrechtliche Beiträge; ein sog. Phantomlohn!

Phantomlohn – „Liebling der Steuerprüfer“
Nicht nur bei der Arbeit auf Abruf kann Phantomlohn entstehen, sondern auch bei der Beschäftigung von geringfügig entlohnten Arbeitnehmern sog. 450-Euro-Jobber. Oftmals erhält der Minijobber nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn von derzeit 9,35 €/Arbeitsstunde. Viele Arbeitgeber berücksichtigen dabei nicht, dass jedem Arbeitnehmer (auch Minijobber) ein anteiliger bezahlter Urlaub zusteht sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Unsere Empfehlung: Schließen Sie mit jedem Beschäftigten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, indem neben dem vereinbarten (Mindest-)-Stundenlohn auch der anteilige Urlaubsanspruch, monatlich extra abgerechnet wird. Zum Beispiel indem Sie im Arbeitsvertrag beim Stundenlohn einen anteiligen Betrag, etwa 1 Zwölftel-Stundenlohn mit einbeziehen oder besser den Anteil der Urlaubsabgeltung separat in der Lohnabrechnung ausweisen. Somit entgehen Sie der Gefahr einer fiktiven, strafbewährten Beschäftigung unter dem Mindestlohn!

BVGG-Mitglieder erhalten Musterarbeitsverträge via E-Mail: office@bvgg.eu oder im Mitgliederbereich auf der BVGG-Homepage. 

Was hat sich zum Jahreswechsel 2020 geändert?