Letzte Woche ist die bundesweit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) außer Kraft getreten. Das Bundesarbeitsministerium hat nach vorangehender mehrmaliger Verlängerung entschieden, die Anwendbarkeit nicht erneut zu verlängern. D.h. fortan gelten keine speziellen, coronaspezifischen Arbeitsschutzregeln mehr. Somit wird auch keine Maskenpflicht bzw Abstandsregeln am Arbeitsplatz mehr benötigt. Auch wird das coronabedingte betriebliche Hygienekonzepts nicht mehr benötigt und muss somit nicht mehr erstellt werden. Ebenso müsst ihr euren Mitarbeitern eine Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit nicht mehr ermöglichen. Die bisher geltende Empfehlung an die Arbeitgeber, nach Möglichkeit Homeoffice sowie kostenlose Tests und Masken anzubieten, entfällt ebenso. Wichtig ist jedoch weiterhin: Die Betriebe bleiben nach allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes (ArbSchG) weiterhin verpflichtet, eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und ggf. Maßnahmen – auch unter Beachtung regionaler und betrieblicher Infektionsausbrüche – festzulegen.
Zeitgleich verliert auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, auf die in der Corona-ArbSchV verwiesen wird, (vorerst) ihre Gültigkeit. Laut Arbeitsministerium wird sie aber vorsorglich für den Fall eines erneuten Infektionsgeschehens überarbeitet werden. Falls bei Verschärfung des Pandemiegeschehens zukünftig darauf zurückgegriffen werden sollte, werden wir euch rechtzeitig informieren.