Es wird erwartet, dass das Bundeskabinett in der nächsten Woche eine weitere Verlängerung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld beschließen wird.
Das bedeutet für euch: Bis zum 30. September 2022 soll Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt werden können, wenn ein unvermeidbarer Arbeitsausfall für mindestens 10 Prozent der Beschäftigten besteht.
Vor Corona war die Regelung, dass der Arbeitsausfall bei mindestens 30 Prozent liegt und der Aufbau von Minusstunden vorrangig erfolgen müsste .
Das Bundesarbeitsministerium begründet den entsprechenden Entwurf einer Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, nicht mehr mit der Corona-Pandemie.
Die Kurzarbeit im Gastgewerbe geht schnell und rapide zurück. Dies gilt leider jedoch nicht für alle Segmente der Gastronomie. Nach der aktuellen Schätzung des ifo-Instituts waren im Mai 2022 aber immer noch knapp 42.000 gastgewerbliche Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Sozialabgabenerstattung an die Arbeitgeber, die maximale Bezugsdauer des Kug und andere Corona-Sonderregelungen für die Kurzarbeit werden durch die KugZuV stand heute nicht verlängert.
Sobald wir Änderungen diesbezüglich erfahren, reichen wir euch diese natürlich schnellstmöglich weiter!