Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten

Am 8. März ist die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft getreten, die bis zum Ablauf des 23. Mai 2022 gilt. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 

Die EU-Staaten haben sich am 3. März 2022 darauf geeinigt, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen. Zugleich werden den Schutzsuchenden Mindeststandards wie der Zugang zu Sozialhilfe und eine Arbeitserlaubnis garantiert.

Deutschland setzt diese  Richtlinie durch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) um. Die Vorschrift regelt die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. Geflüchtete aus der Ukraine können so unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Dieser gilt zunächst ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden

Qualifizierte Fachkräfte können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen.

Mit einem Aufenthaltstitel ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Ukraine-Flüchtlinge grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, benötigen sie nach § 4a Abs.2 AufenthG die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Um hier Bürokratie zu vermeiden, hat das Bundesinnenministerium den Bundesländern dringend empfohlen, dass die zuständigen Ausländerbehörden unabhängig von einem konkreten Arbeitsverhältnis die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bereits in den Aufenthaltstitel eintragen sollen. 

Quelle: Haufe.de, Bundesanzeiger

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