Corona Beihilfen
Nach § 3 Nr. 11 EStG kann der Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 insgesamt 1.500 € Beihilfe steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlen.
Die Beihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Sie kann als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden, darf aber insgesamt die 1.500 € nicht übersteigen.
Die Beihilfen können allen Arbeitnehmern also auch Minijobbern ausbezahlt werden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen