Nachträglich vereinnahmte Rechnungsbeträge
Bei nachträglicher Vereinnahmung von Rechnungsbeträgen, die mit dem alten MwSt-Betrag ausgestellt wurden, aber zwischen dem 01.07.- 31.12.2020 vom Kunden bezahlt werden, bleibt es beim ausgewiesenen Steuerbetrag. Vorauszahlungen vor dem 01.07.2020 für Leistungen in dem Zeitraum nach 01.07.2020 sind bereits mit dem niedrigeren Steuersatz anzusetzen.