Risiko des Ablaufs der Gaststättenerlaubnis

laut §8 des Gaststättengesetz (GastG) ist es möglich, dass die Betriebserlaubnis erlöscht, sofern der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. Seht dazu auch den genauen Gesetzeswortlaut:

 

§8 Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/GastG.pdf

Angesicht der Tatsache, dass wegen der Corona-Pandemie viele Tanzbetriebe und Diskotheken aber auch andere Lokale und Gaststätten seit dem 16. März 2020 geschlossen sind, haben wir uns u.a. an Minister Aiwanger und weitere Minister gewendet mit der Bitte die unnötige Bürokratie auf allen Seiten zu vermeiden und einen Ministererlass zu verfügen, damit bei den betroffenen Betrieben aufgrund der Corona-Schließungen nicht die Betriebserlaubnis gemäß §8 GastG erlischt.

 

 

Antwort der zuständigen Behörden/Minister:

Leider sehen sich die Ministerien nicht in der Lage die unnötige Bürokratie auf allen Seiten zu reduzieren..

Anbei ein Auszug aus dem Antwortschreiben von Dr. Markus Fisch (Bay. Wirtschaftsministerium):

„für die Durchführung der Vorschriften des Gaststättengesetzes sind grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Wir haben die Regierungen entsprechend informiert, dass die Vollzugsbehörden die Möglichkeit haben, Allgemeinverfügungen zu erlassen, die zu einer automatischen Verlängerung der Erlöschungsfrist führen. Ob die jeweiligen Vollzugsbehörde diese Möglichkeit wahrnimmt oder Anträge einzeln prüft, obliegt ihrem Entscheidungsspielraum. 
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die staatlichen Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie einen „wichtigen Grund“ im Sinne des §8 Satz 2 Gaststättengesetz darstellen und Verlängerungen somit zulässig sind.“

Was bedeutet das für euch:

Wenn auch ihr Inhaber eines Betriebes seid, der Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Viruses seit März 2020 geschlossen ist, wendet euch schnellstmöglich schriftlich an eure Kreisverwaltungsbehörde und bittet (vorsorglich) um Fristverlängerung.

Der Antrag kann formlos erstellt werden.
Als Vorlage könnt ihr unser Musterschreiben verwenden:

Absender:
[so wie in der Gaststättenerlaubnis]



An:
Landratsamt …………..
Ordnungsamt – Gaststättengesetz
PLZ Ort


Datum: TT.MM.JJJJ
Aktenzeichen: [der Gaststättenerlaubnis entnehmen, wenn griffbereit]
Betreff: Antrag auf Fortführung der Gaststättenerlaubnis für  [Betriebsname]


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der Corona-Pandemie ist der oben näher bezeichnete Gaststättenbetrieb seit dem [Datum] auf Grund behördlicher Anordnung geschlossen.
Rein vorsorglich beantrage/n ich/wir von einer automatischen Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß §8 GastG Abstand zu nehmen.
Sobald wir wieder öffnen dürfen, wird der Gaststättenbetrieb fortgeführt.

Wir bitten um Prüfung und um Zustimmung meines/unseres Antrages, sowie um baldige Mitteilung. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
[Signatur]

Risiko des Ablaufs der Gaststättenerlaubnis