Das Wichtigste zur Mehrwertsteuer-Senkung ab 01.07.2020 zusammen gefasst!

Die Bundesregierung hat zur Ankurbelung der Wirtschaft eine Mehrwertsteuer-Reduzierung verabschiedet.

Dies bedeutet eine zeitlich befristete Reduktion für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020:

von 19% auf 16% und von 7% auf 5%.

Für die Gastronomie wird der Steuersatz für die Abgabe von Speisen bedeutet das folgende Steuersätze:

  • 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19% auf 5% MwSt
  • 01.01.2021 – 30.06.2021 7% MwSt.

Für Getränke gelten folgende Steuersätze:

  • 01.07.2020 – 31.12.2020 16 %
  • 01.01.2021 – 30.06.2021 19 %
  • Ab 01.07.2021 19 %

Beim Frühstücksumsatz gehen die Meinungen jedoch auseinander, ob dieser in Getränke und Speisen aufgeteilt werden muss, oder ob der Speisenanteil überwiegt und somit das Frühstück als Speise abgerechnet werden kann.

Tipp: Eine Klärung mit dem eigenen Finanzamt verschafft Klarheit, ob der Frühstücksumsatz aufgeteilt werden muss, oder als Abgabe von Speisen und somit mit 5% MwSt gewertet werden kann.

Die wohl wichtigste Frage die man sich aktuell stellen soll:
 >> Soll die Steuersenkung an die Kunden weitergegeben werden? <<

  1. Wenn nein, ist nur zu prüfen in wie weit im Rechnungsprogramm Anpassungen vorgenommen werden müssen, oder ob dies durch den Softwareanbieter erfolgt.
  2. Wenn ja, ist das Rechnungsprogramm zu prüfen und es sind aktualisierte Preislisten zu erstellen (Speisekarten, Kataloge, etc.)

Welche Maßnahmen sollten ebenfalls ergriffen werden?

  1. Leistungen/Lieferungen, die bis 30.06.2020 aufgeführt wurden, sind noch im Juni abzurechnen.
  2. Wenn ein Anspruch auf den Vorsteuerabzug besteht, könnte es sinnvoll sein, einen geplanten Wareneinkauf etc. vorzuziehen, wenn die Lieferung/Leistung vor dem 30.06.2020 erfolgt, da der Verkauf nach dem 01.07.2020 zu einem geringeren Umsatzsteuersatz erfolgen kann, was dann zu einem Vorsteuerüberhang führen kann.
  3. Wurden Anzahlungen für Leistungen nach dem 01.07.2020 vereinnahmt, ist hier gegebenenfalls die Umsatzsteuer zu korrigieren.
  4. Umsatzsteuerpflichtige Entnahmen auf den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 verschieben.
  5. Falls es einen Onlineshop/Apps gibt sind hier auch Anpassungen erforderlich Anpassung Steuersätze und Preise, etc.
  6. Überprüfung der umsatzsteuerpflichtigen Verträge, Leasing etc. ob Anpassungen erforderlich sind
  7. Daueraufträge und Lastschriftverfahren anpassen.

Nachträglich vereinnahmte Rechnungsbeträge

Bei nachträglicher Vereinnahmung von Rechnungsbeträgen, die mit dem alten MwSt-Betrag ausgestellt wurden, aber zwischen dem 01.07.- 31.12.2020 vom Kunden bezahlt werden, bleibt es beim ausgewiesenen Steuerbetrag. Vorauszahlungen vor dem 01.07.2020 für Leistungen in dem Zeitraum nach 01.07.2020 sind bereits mit dem niedrigeren Steuersatz anzusetzen.

Gutscheine

Eine Besonderheit ergibt sich beim Ausstellen von Gutscheinen für eine bestimmte Leistung/Lieferung bei denen Ort und Steuer bereits feststehen (Einzweck-Gutschein § 3 Abs. 14 UStG).
Denn, wäre ein Gutschein länger als bis zum 31.12.2020 gültig und vor diesem Datum ausgestellt, handelt es sich automatisch um einen Mehrzweck-Gutschein, da die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins aufgrund der vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer. nicht feststehen würde.
Dies bedeutet:

  • Gutscheine für Speisen und Getränke sind ab 01.07.2020 Mehrzweckgutscheine (Versteuerung bei Einlösung, da geschuldete Steuer nicht feststeht).
  • Gutscheine (nur) für Speisen sind ab 01.07.2020 Einzweckgutscheine, da sowohl beim Verzehr vor Ort als auch bei Mitnahme („to go“) 7% Steuer anfallen (sofortige Versteuerung bei Ausgabe); diese Einzweckgutscheine bleiben auch dann Einzweckgutscheine, wenn sie erst nach dem 30.06.2021 eingelöst werden.
Das Wichtigste zur Mehrwertsteuer-Senkung ab 01.07.2020 zusammen gefasst!