Die GEMA erreicht hierzu verschiedene Anfragen zu diesem Thema. Klarstellend möchte die GEMA darauf hinweisen, dass die Beendigung der Kulanzregelung grundsätzlich für sämtliche Nutzergruppen und Branchen gilt, die mit der GEMA über Lizenzverträge für öffentliche Musiknutzungen verfügen.
Dies bedeutet insbesondere, dass auch keine generellen Ausnahmen für bestimmte Nutzergruppen wie z.B. Discotheken, Clubs, Bars ohne Verzehrmöglichkeiten, Rotlichtbetriebe o.ä. mehr gewährt werden können, die womöglich immer noch von behördlichen Schließungen betroffen sind. Das gilt auch für die Wiederaufnahme und Durchsetzung der vertraglichen Forderungen durch die GEMA mit der Folge, dass bei einer Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen ggf. auch Maßnahmen zur Durchsetzung des Forderungsmanagements seitens der GEMA wieder getroffen werden, d.h. auch Mahnungen nach Ablauf von Fälligkeiten an Lizenznehmer versandt und rechtliche Wege beschritten werden können.